
Auf schriftlichen Antrag eines Drittels und mit Zustimmung von zwei Dritteln seiner Mitglieder kann sich der Landtag selbst auflösen. Der Landtag ist aufgelöst, wenn es ihm nicht gelingt, innerhalb von vier Monaten nach seiner Konstituierung oder nach dem Ausscheiden eines Ministerpräsidenten einen neuen Regierungschef zu wählen.
Gefunden auf
https://www.landtag.sachsen.de/de/service/lexikon
Keine exakte Übereinkunft gefunden.